§ 8 SGB Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.“
Ein Grundprinzip der Kinderrechte ist die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in die Entscheidungen und Prozesse, die Auswirkungen auf ihr Leben und ihre Lebensumstände haben. Beteiligung setzt in der Regel Informationen voraus, die wiederum für Kinder und Jugendliche alters- entwicklungs- und zielgruppengerecht zu gestalten ist.
Vielen der Kinder und Jugendlichen, die wir betreuen werden, fehlen positive Erfahrungen mit Beteiligung in ihren Herkunftsmilieus. Insbesondere für sie hat die Möglichkeit, Partizipation zu erleben, eine persönlichkeitsbildende Funktion. Partizipation sehen wir als einen entscheidenden Faktor für die Wirksamkeit unserer pädagogischen Arbeit.
Beteiligung kann nicht nur etappenweise in die pädagogische Arbeit einbezogen werden. Sie muss sich auf den gesamten Zeitraum der Hilfe beziehen; auf den Entscheidungs- und Aufnahmeprozess, den Betreuungsprozess wie auf den Verselbstständigungsprozess.
Wir messen der Alltagspartizipation in unserer Arbeit einen hohen Stellenwert bei. Sie fördert sowohl die individuellen, als auch die sozialen Kompetenzen des Kindes und der ganzen Gemeinschaft. Alle Kinder sind in der Gruppe gleichberechtigt. Sie haben im Laufe des Tages immer die Möglichkeit, mit den Pädagogen und dem Trägerehepaar zu sprechen.